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Text File
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1996-08-06
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3KB
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65 lines
Path: news.gtn.com!msn!news
From: f.kozuschnik@msn.sub.org (Frank Kozuschnik)
Newsgroups: de.comm.isdn
Subject: Re: Rufnummernuebermittlung durch digitale Vermittlungsstellen
Date: Sun, 04 Feb 1996 03:08:32 GMT
Organization: Mailbox System Nuernberg
Message-ID: <4f180c$sh8@msn.sub.org>
References: <4d6dss$ma4@news00.btx.dtag.de> <4d7n4j$pgk@moko.mubo.saar.de> <613rZg1b14B@ds9.tng.oche.de> <DLn1pC.770@terta.hb.north.de>
Reply-To: f.kozuschnik@msn.sub.org, F.Kozuschnik@T-Online.de
NNTP-Posting-Host: ki.msn.sub.org
X-Newsreader: Forte Free Agent 1.0.82
pressy@terta.hb.north.de (Carsten Bormann) schrieb am Tue, 23 Jan 1996
14:31:59 GMT zum Thema "Re: Rufnummernuebermittlung durch digitale
Vermittlungsstellen":
>: warum kann die telekom das nicht generell fuer alle teilnehmer einrichten?
>: jetzt bitte nicht mit datenschutz und so kommen, in dem augenblick, wo
>: mich jemand anruft, dringt er in *meine* privatsphaere ein und ich haette
>: eigentlich ein recht darauf, feststellen zu koennen, wer er ist...
>Dieses Argument ist spannend, geht aber an einem wichtigem Punkt vorbei.
>Es wird nΣhmlich nicht mitgeteilt wer anruft, sondern von wo angerufen
>wird. Es wird also ein Aufenthaltsort ⁿbermittelt, der nach BDSG ein
>schⁿtzentwertes Datum ist.
Entsprechend wΣre der bei Briefen ⁿbliche Poststempel unzulΣssig, weil
auch daraus der Aufenthaltsort des Absenders hervorgeht.
Geneu genommen wird dem Angerufenen weder die Person des Anrufers noch
ihr Aufenthaltsort mitgeteilt, sondern die Rufnummer des Anschlusses,
von dem der Anruf ausgeht.
Darin kann ich kein "schⁿtzenswertes Datum" erkennen, denn:
- Auf den Aufenthaltsort einer bestimmten Person (= des Anrufers)
kann der Angerufene daraus erst dann schlie▀en, wenn er den Anruf
annimmt und der Anrufer sich meldet.
- Wenn die Verbindung zustande kommt, erhΣlt der Anrufer seinerseits
dieselbe Information ⁿber den Angerufenen.
- Wenn die Rufnummer nicht ⁿbermittelt wird, erfΣhrt zwar der Anrufer,
da▀ der Angerufene unter der angewΣhlten Nummer erreichbar ist.
Der Angerufene seinerseits erhΣlt dagegen keine vergleichbare
Information ⁿber den Anrufer.
- Der Anrufer ist eindeutig im Vorteil, weil er entscheidet, ob und
wann er anruft, und auch noch weniger Informationen preisgibt.
Die Rufnummernⁿbermittlung benachteiligt also nicht etwa den Anrufer,
sondern sie verringert die bestehende Benachteiligung des Angerufenen.
>Au▀erdem ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Grundrecht in
>diesem Lande h÷herwertig als die PrivatsphΣre.
Wieso denn das? Beide sind "nur" abgeleitete (d.h. von der Recht-
sprechung formulierte) Grundrechte und haben keinen unmittelbaren
Verfassungsrang. Welches von beiden h÷her wiegt, mu▀ stets nach den
UmstΣnden des Einzelfalls abgewogen werden.
UnabhΣngig davon sehe ich das informationelle Selbstbestimmungsrecht
auf beiden Seiten berⁿhrt - d.h. beim Angerufenen mindestens im
gleichen Ma▀ wie beim Anrufer.
---
Frank Kozuschnik e-mail: f.kozuschnik@msn.sub.org
Wenzelstrasse 11 fon: 0911 3189143 [+49 911 3189143]
D-90431 Nuernberg fax: 0911 3189144 [+49 911 3189144]